Schul- und Entgeltordnung
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Musikschule Neustadt e.V.  

1.   Aufgabe

Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern, sowie auf ein mögliches Studium vorzubereiten.

2.   Aufbau der musikalischen Ausbildung

2.1.   Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in folgenden Stufen:

         ·         Grundstufe:     elementare, nicht instrumentengebundene Musikerziehung,
                                       Musikalische Früherziehung,
                                       Musikalische Grundausbildung

         ·         Unterstufe:      im Gruppen- und Einzelunterricht
         ·         Mittelstufe:      im Gruppen- und Einzelunterricht
         ·         Oberstufe:       in der Regel Einzelunterricht

2.2.   Neben der Ausbildung in der Unter-, Mittel- und Oberstufe werden Kurse, Ensembles und Arbeitsgemeinschaften in Ergänzungsfächern eingerichtet. 
2.3.    Den Zielen der Musikschule entsprechend werden insbesondere solche Fächer empfohlen, die sich für das gemeinsame Musizieren eignen. 


3.  Teilnehmerinnen und Teilnehmer

3.1.   
Die Teilnahme am Unterricht der Musikschule ist vom Beginn der Schulpflicht an möglich, jedoch können in die Grundstufe Kinder bereits ab einem Alter von 1 1/2 Jahren aufgenommen werden.

3.2.    Die Musikschule steht auch Erwachsenen für Instrumental- und Ergänzungsfachunterricht offen. Bei der Unterrichtserteilung haben Kinder und Jugendliche Vorrang vor Erwachsenen.

4.  Schuljahr

Das Schuljahr der Musikschule ist das Kalenderjahr.

5.    Aufnahme und Abmeldung

5.1.    Die Anmeldung oder die Abmeldung bedarf immer der Schriftform und ist an die Geschäftsstelle der Musikschule Neustadt e. V. zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
5.2.    Anmeldungen zum Instrumentalunterricht sind auch während des laufenden Schuljahres möglich.5.3.    Anmeldungen werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Musikschule rechtswirksam.
5.4.    Der Verein Musikschule Neustadt e.V. setzt voraus, dass der Teilnehmer/in oder ein Sorgeberechtigter Mitglied im Verein Musikschule Neustadt e.V. ist.

5.5.    Abmeldungen

5.5.1.    Die ersten drei Monate in der musikalischen Früherziehung und der Musikalischen  Grundausbildung gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
5.5.2.    Darüber hinaus sind Abmeldungen grundsätzlich zum 31. März, 30. September und zum 31. Dezember eines jeden Jahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
In begründeten Einzelfällen, z.B. Wegzug, schwerer Krankheit, kann die Musikschulleitung Abmeldungen auch außerhalb der Kündigungszeiten zulassen.

6.   Unterrichtserteilung

6.1.    Zur Vermeidung weiter und verkehrsgefährdeter Anfahrtswege wird angestrebt, die Unterrichtstätten dezentral im Stadtgebiet  vorzuhalten.
6.2.    Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, im Fach Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung 60 Minuten.
6.3.    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss führen, über diesen entscheidet der Vorstand.
6.4.    Unterricht, den der Schüler durch Krankheit, plötzliche Verhinderung oder unentschuldigtes Fehlen versäumt, wird nicht nachgeholt.
6.5.    Öffentliches Auftreten der Schülerinnen und Schüler und Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Musikschule  erteilten Fächern sollten mit den Fachlehrkräften bzw. der Schulleitung abgestimmt werden.
6.6.    Die Ferien- und Feiertagsordnung der allgemeinbildenden Schulen gilt in gleicher Weise auch für die Musikschule. Am letzten Schultag vor den Ferien findet der Unterricht planmäßig statt.
6.7.    In extremen Situationen (Glatteis, Sturmwarnung etc.) fällt der Unterricht der Musikschule aus.

7.   Pflichten der Schülerinnen und Schüler 

7.1.    Schülerinnen und Schüler der Musikschule müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen.
7.2.    Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, einmal jährlich an einem Vorspiel der Musikschule Neustadt e. V. teilzunehmen,  Ausnahmen können durch die Schulleitung genehmigt werden.

8.    Mietinstrumente

8.1.   
Grundsätzlich soll der/die Schüler/in bei Beginn des Unterrichts ein Instrument besitzen. Instrumente können jedoch im Rahmen der Bestände der Musikschule, soweit als Mietinstrumente vorgesehen, an die Schülerinnen und Schüler vermietet werden.
8.2.    Die Mietzeit beträgt in der Regel ein Jahr und kann auf Antrag verlängert werden.
8.3.    Instrument und Zubehör sind auf Kosten des Mieters oder der gesetzlichen Vertreter instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich die Teilnehmerin/der Teilnehmer bei der Fachlehrkraft zu informieren. Mit Reparaturen dürfen nur von der Musikschule benannte Firmen beauftragt werden.
8.4.    Für Verlust und Beschädigung haben die Mieter bzw. die gesetzlichen Vertreter in vollem Umfang einzustehen. Es wird der Abschluss einer entsprechenden Versicherung empfohlen.
8.5.    Instrument und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

9.    Entgelte

Die Unterrichtsentgelte sind in einer besonderen Entgeltordnung festgelegt. Die Lehrkräfte dürfen keine Einzahlungen entgegennehmen.

10.   Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.

11.   Haftung

Für Schäden aller Art, die auf Verschulden der Mitarbeiter der Musikschule zurück zu führen sind, haftet die Musikschule nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für gesundheitliche Schäden. Über gesundheitliche Probleme des Schülers/der Schülerin ist die Musikschule vorab zu informieren.

12.   Hausordnung

Die Hausordnungen der jeweiligen Unterrichtsstätten sind zu beachten.

13.   Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.

 
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Entgeltordnung

für die

Musikschule Neustadt e.V.
 

§ 1 Entgeltpflicht

 

1. Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Entgelte nach dem Entgelttarif erhoben.
2. Für Kurse in Ergänzungs- und Ensemblefächern werden keine Entgelte erhoben, sofern der Teilnehmer Schüler der Musikschule im Hauptfach ist.
3. Die Unterrichtsentgelte sind fortlaufend auch während der Ferien sowie Fehlzeiten des Schülers zu zahlen und jeweils am Monatsanfang fällig.
4. Zum Einzug der Entgelte soll der Musikschule grundsätzlich eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für Selbstzahler besteht die Möglichkeit, bis zum 15. Februar des laufenden Jahres die Jahresgebühr zu überweisen oder das Entgelt mit einem zusätzlichem Verwaltungskostenanteil von 2,60 € pro Schüler und Monat am 1. eines jeden Monats zu überweisen.

§ 2 Entgeltschuldner


Zur Zahlung sind die Teilnehmer(innen), bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter(innen) als Gesamtschuldner verpflichtet. 

§ 3 Ermäßigung 

1.   Sozialermäßigung

1.1.    Auf schriftlichen Antrag wird Ermäßigung für ein Unterrichtsfach gewährt, wenn ein Sozialhilfebescheid oder ein Wohngeldbescheid vorgelegt werden kann.
1.2.    Ein Mindestbetrag von zehn Euro monatlich bleibt erhalten.
1.3.    Die Ermäßigung wird vom Monat der Antragstellung bis längstens zum Ende des Kalenderjahres gewährt.
1.4.    Weitere Sozialermäßigungen können auf Antrag durch den Vorstand gewährt werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

2.   Geschwisterermäßigung

2.1.  Werden Geschwister unterrichtet, wird auf Antrag folgende Ermäßigung gewährt      
       2.1.1.       ab 2. teilnehmendem Kind ...... um 20 %      
       2.1.2.       ab 3. teilnehmendem Kind ...... um 50 %
2.2   Die höchste Ermäßigung wird auf das niedrigste Entgelt gewährt. Bei gleichem Entgelt wird die Ermäßigung dem jüngeren Kind  
zugesprochen.
2.3   Es kann nur Sozial- oder Geschwisterermäßigung gewährt werden. Die Unterrichtsentgelte sind Jahresentgelte und beziehen sich auf das Kalenderjahr (= Schuljahr).

Die Bläser- und Chorklassen an der Kooperativen Gesamtschule Neustadt sind hiervon ausgenommen. 

§ 4 Unterrichtsausfall 

Fällt der Unterricht aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, mehr als dreimal im Jahr aus, hat der/die Zahlungspflichtige am Ende des Kalenderjahres auf Antrag Anspruch auf Rückerstattung der Entgelte für die darüber hinaus ausgefallenen Unterrichtsstunden. Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres zu stellen. 


§ 5 Inkrafttreten 


Die Entgeltsatzungsatzung tritt zum 01. Oktober 2020 in Kraft. 

Neustadt a. Rbge., den 01.09.2014.

 


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